Patienteninfo

Außerklinische Intensivpflege (AKI) – auch „außerklinische Intensivpflege“ oder „Intensivpflege zu Hause“ genannt – ist eine spezialisierte Form der Pflege für Menschen mit einem hohen medizinischen Unterstützungsbedarf, insbesondere beatmungspflichtige oder tracheotomierte Personen, außerhalb von Krankenhäusern oder stationären Pflegeeinrichtungen. 

1. Was ist außerklinische Intensivpflege (AKI)?

Außerklinische Intensivpflege ist eine spezialisierte Pflegeform für Menschen mit hohem medizinischem Bedarf außerhalb von Krankenhäusern. Sie erfolgt z. B. zu Hause, in Intensivpflege-Wohngemeinschaften oder spezialisierten Einrichtungen. 

Typische Zielgruppen: 

  • Beatmungspflichtige Personen (invasiv über Tracheostoma oder nicht-invasiv über Maske)
  • Menschen mit Trachealkanüle
  • Patienten mit schweren neurologischen oder neuromuskulären Erkrankungen (z. B. ALS, MS)
  • Menschen mit Schädel-Hirn-Trauma, Querschnittslähmung etc.

2. Wer hat Anspruch auf AKI?

Ein Anspruch besteht bei nachgewiesenem intensivpflegerischem Bedarf, z. B.:

  • Notwendigkeit einer 24-Stunden-Überwachung
  • Beatmungspflicht (invasiv oder nicht-invasiv)
  • Häufiges Absaugen erforderlich
  • Akute Gefahr medizinischer Komplikationen 

Rechtsgrundlage: § 37c SGB V – eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

3. Voraussetzungen für die Bewilligung

Um AKI zu beantragen und genehmigt zu bekommen, braucht es:

  • Ärztliche Verordnung (z. B. aus der Klinik oder durch den Facharzt)
  • Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
  • Nachweis, dass geeignetes Pflegepersonal/Fachpflegedienst vorhanden ist (24/7)
  • Eine geeignete Wohnsituation (technisch und hygienisch geeignet)

4. Änderungen durch das IPReG (seit 2023)

Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) hat neue Vorgaben eingeführt:

  • Verpflichtende regelmäßige Überprüfung, ob Beatmungspflicht noch besteht
  • Ziel: Entwöhnung von Beatmung (Weaning) fördern
  • AKI wird nur bewilligt wenn eine medizinisch zwingende Notwendigkeit besteht 

⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠
Die Außerklinische Intensivpflege (AKI) kann auch ohne Beatmung oder Tracheostoma genehmigt werden, wenn bestimmte medizinische und pflegerische Voraussetzungen erfüllt sind. Seit Inkrafttreten des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (IPReG) und der dazugehörigen Richtlinie zur Außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) gelten neue, präzisere Regelungen.

Voraussetzungen für AKI ohne Beatmung oder Tracheostoma: 

Auch ohne Beatmung oder Tracheostoma kann AKI genehmigt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:


Erhöhte Überwachungsbedürftigkeit

  • Es liegt eine lebensbedrohliche Störung lebenswichtiger Funktionen vor, die einer ständigen Überwachung und kurzfristigen Intervention bedarf.
  • Beispiele:
    • Schwere neurologische Erkrankungen (z. B. Epilepsie mit häufigen Status epilepticus)
    • Herzrhythmusstörungen mit vitaler Bedrohung
    • Hochgradige Aspirationsgefahr (z. B. nach Schlaganfall, ALS, MS)
    • Instabile Stoffwechsellagen (z. B. schwer einstellbarer Diabetes mit rezidivierenden Entgleisungen)
    • Zentrale Atemantriebsstörungen ohne Beatmungspflicht


Pflegerischer und medizinischer Interventionsbedarf

  • Es besteht ein täglicher Bedarf an spezialisierten medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, die in ihrer Komplexität und Häufigkeit eine Intensivpflege rechtfertigen.
  • Beispiele:
    • Regelmäßige Überwachung komplexer Medikationen (z. B. Katecholamine, Antikonvulsiva)
    • Notwendigkeit zur ständigen Lagekontrolle wegen Dekubitusrisiko bei vollständiger Immobilität
    • Parenterale Ernährung mit erhöhtem Risiko (z. B. bei zentralvenösem Katheter) 


Hoher Gefährdungsgrad

  • Es besteht ein erhöhtes Risiko für eine plötzliche lebensbedrohliche Verschlechterung, die nur durch fachkundiges Pflegepersonal rechtzeitig erkannt und behandelt werden kann.

5. Wie wird AKI finanziert?

Die Finanzierung erfolgt in erster Linie durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung, ergänzt ggf. durch die Pflegekasse und Sozialhilfeträger: 

  1. Krankenversicherung (§ 37 SGB V) 
    Deckt medizinische Behandlungspflege ab (z. B. Beatmung, Medikamentengabe). Voraussetzung: Verordnung durch einen Arzt und Genehmigung durch die Krankenkasse.
  2. Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI) 
    Deckt Grundpflege (z. B. Körperpflege, Ernährung) – je nach Pflegegrad.
  3. Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe (SGB IX/XII) 
    Falls Eigenmittel nicht ausreichen oder keine Pflegeversicherung besteht.
  4. Persönliches Budget (optional) 
    Ermöglicht Selbstorganisation der Pflege mit finanzieller Unterstützung.
PHASEABLAUF
Akutphase im KrankenhausPatient erleidet z. B. Schlaganfall, wird beatmet und auf Intensivstation stabilisiert
Verlegung in RehaVersuche zur Entwöhnung (Weaning); wenn erfolglos, Planung für außerklinische Pflege
BedarfsfeststellungFacharzt verordnet außerklinische Intensivpflege, Krankenkasse prüft, MD erstellt Gutachten
EntlassmanagementSozialdienst organisiert Pflegeanbieter, Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, ggf. Wohngruppe
Versorgungsbeginn zu HausePflegekraft ist rund um die Uhr anwesend, koordiniert Behandlung, Beatmung, Notfallmaßnahmen
Laufende BetreuungRegelmäßige Besuche durch Facharzt (z. B. Pneumologe), Ziel: langfristig Entwöhnung prüfen
Langfristige PlanungBei stabiler Lage: ggf. Reduktion der Beatmung, Reha-Maßnahmen, soziale Teilhabe

Wichtig: 

Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch den Medizinischen Dienst (MD), der prüft, ob eine der genannten Voraussetzungen vorliegt. Die Genehmigung wird dann durch die Krankenkasse erteilt. 

 

Fazit: 

Auch ohne Beatmung oder Tracheostoma ist AKI möglich, wenn eine komplexe, lebensbedrohliche oder intensiv zu überwachende Pflegesituation vorliegt. Eine gute ärztliche Begründung und ein strukturiertes Pflegekonzept sind entscheidend für die Genehmigung. 
Wenn du möchtest, kann ich dir bei der Formulierung einer entsprechenden ärztlichen Begründung oder eines Pflegeberichts helfen.